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Hund und Wohnen

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Es gibt viele Dinge, die ein zukünftiger Hundehalter oder eine Hundehalterin vor der Anschaffung eines Hundes bedenken sollte. Als Mieter oder Mieterin muss unbedingt geprüft werden, ob der Mietvertrag eine Hundehaltung zulässt. Ist bereits ein Hund vorhanden, muss vor Anmietung einer neuen Wohnung geklärt werden, ob auch dort die Hundehaltung möglich ist. Aber nicht nur Mieter und Mieterinnen müssen sich mit diesem Thema befassen, auch dem Wohnungseigentümer kann die Hundehaltung untersagt sein.

Der Hund in der Mietwohnung

Gern verbieten Vermieter die Hundehaltung, da sie fälschlicherweise übermäßige Belastungen wie Lärm und Schmutz auf sich zukommen sehen. Mangels gesetzlicher Vorschriften bleibt es den Mietvertragsparteien selbst überlassen, sich über das Thema Hundehaltung zu einigen, wobei es erfahrungsgemäß der Vermieter sein wird, der seine Vorstellungen zum Thema Hundehaltung durchsetzen können wird. Deshalb muss bereits vor Anmietung einer Wohnung das Thema Hundehaltung geklärt werden, und eine etwaige Erlaubnis sollte schriftlich fixiert werden.

Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen muss überprüft werden, ob der Mietvertrag die Hundehaltung erlaubt, denn lediglich der Ausschluss jeglicher Tierhaltung ist unwirksam, nicht aber das Verbot, Hunde zu halten. Im günstigsten Fall beinhaltet der Mietvertrag ausdrücklich das Recht, „Hunde“ zu halten. Aber Achtung, dies heißt nicht, dass in der Wohnung auch Hunde gezüchtet werden dürfen!

Erlaubt der Mietvertrag generell die „Haustierhaltung“, dürfen auch Hunde gehalten werden, da Hunde zu den sogenannten „üblichen“ Haustieren zählen.

Ist im Mietvertrag nichts geregelt, also die Hundehaltung auch nicht verboten, heißt dies nicht automatisch, dass die Hundehaltung erlaubt ist. Teilweise wird in der Rechtsprechung in diesem Fall die Ansicht vertreten, dass die Haltung von Hunden zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört und daher zulässig ist. Eine andere Auffassung schließt dieses zumindest für städtische Wohngebiete aus. In jedem Fall ist es daher ratsam, vor Anschaffung eines Hundes eine Klärung mit dem Vermieter herbeizuführen, um nachher nicht eine unliebsame Überraschung zu erleben. Einigt man sich mit dem Vermieter, sollte dies unbedingt schriftlich fixiert werden.

Es gibt auch Vertragskonstellationen, die einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt vorsehen, d.h. der Vermieter kann sich vorbehalten, über die etwaige Erlaubnis einzelfallbezogen zu entscheiden. Er kann die Hundehaltung in einem solchen Fall nur verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen. So könnte etwa die beabsichtigte Haltung eines großen Hundes in einem Einzimmer-Appartement ebenso ein solcher Grund sein, wie etwa der Umstand, dass ein anderer Mieter an einer Hundehaarallergie leidet. Auch hier der dringende Rat, sich eine etwaige Erlaubnis schriftlich geben zu lassen!

Die Folgen einer nicht genehmigten und damit vertragswidrigen Hundehaltung können schwerwiegend sein und in der letzten Konsequenz die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. Der Mieter kann sogar schadensersatzpflichtig sein, und zwar dann, wenn andere Mietparteien wegen der unerlaubten Hundehaltungen die Miete kürzen. Dies kann dazu führen, dass dem Vermieter die Mietausfälle zu ersetzen sind.

Der Hund in der Eigentumswohnung

Auch dem Wohnungseigentümer kann die Hundehaltung untersagt sein, etwa dann, wenn eine dementsprechende Vereinbarung (eine durch alle Eigentümer getroffene Gebrauchsregelung) der Gemeinschaft besteht. Die Rechtssprechung sieht es sogar als möglich an, dass Eigentümergemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss (eine durch die Mehrheit der Eigentümer getroffene Entscheidung) Hundehaltungsverbote bestimmen. Auch hier wieder der Rat, sich frühzeitig über die Rechtsverhältnisse zu informieren.

Der Hund in der vermieteten Eigentumswohnung

Probleme können sich für den Vermieter von Wohnungseigentum ergeben, wenn das Gemeinschaftsrecht im Widerspruch zu den Vereinbarungen mit dem Mieter steht. Hier muss durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Mieter der Eigentumswohnung vorgebeugt werden.

Quelle: Jörg Bartscherer, Assessor

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