Tierschutzhundeverordnung – aktueller Stand

Die letzten Wochen waren geprägt von Diskussionen mit Amtsveterinären, Behörden und Ministerien bezüglich der Umsetzung des § 10 der neuen Tierschutzhundeverordnung. Diese sieht unter anderem ein Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen vor. Die Ausstellungen in Erfurt, Lingen, Dortmund und Neumünster sind die ersten Großveranstaltungen, die von der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung der Tierschutzhundeverordnung betroffen und mit sehr unterschiedlichen Anordnungen konfrontiert worden sind. Auch Sportveranstaltungen und Spezialrassehunde-Ausstellungen rücken zunehmend in den Fokus und fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich der Verordnung.

Die zuständigen Behörden haben sehr weitreichende Anordnungen erteilt, die teilweise auf veralteten und bedingt aussagekräftigen Daten beruhen. Als Basis werden in der Regel das Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 2001, die Qualzucht- Datenbank des privaten QUEN-Netzwerks und das Fachbuch Breed Predispositions to Disease in Dogs and Cats von Alex Gough verwendet. Die genannten Quellen repräsentieren die Populationen im VDH nicht.

Besonderer Augenmerk wird dabei auf verdeckte Merkmale gelegt, die teilweise nur mit aufwendigen Untersuchungen festgestellt werden können. Die im VDH zur Zucht eingesetzten Hunde verfügen in der Regel über die erforderlichen Untersuchungsergebnisse. Aufgrund der vor vielen Jahren erfolgten Trennung von Zucht- und Ausstellungswesen nehmen jedoch viele Hunde an unseren Veranstaltungen teil, die nie zur Zucht eingesetzt werden. Für diese werden jetzt unter anderem genetische Untersuchungen verlangt.

Die Anordnungen, die auch Zwangsgelder vorsehen, wurden u.a. damit begründet, dass der VDH und seine Mitgliedsvereine es in der Vergangenheit versäumt hätten, Qualzuchten entgegenzuwirken. Diese Begründung verkennt, dass sich der VDH und seine Mitgliedsvereine seit Jahrzehnten für die Gesundheit der Hunde einsetzen und aufwendige Zuchtauflagen erlassen haben.

Der Vorstand des VDH, der Wissenschaftliche Beirat, die tierärztlichen Fachgesellschaften (CC, DOK und GRSK) und die VDH-Geschäftsstelle haben daher sehr intensiv an der Ausarbeitung der von den Amtsveterinären geforderten Konzepten gearbeitet. Dabei wurden die Daten aus Befragungen zu den Zuchtprogrammen der Mitgliedsvereine und Statistiken der drei Fachgesellschaften eingearbeitet.

Wir haben uns zunächst darauf konzentriert, den Auflagen mit Fakten zu begegnen und gemeinsam mit den Amtsveterinären Konzepte zu entwickeln. Dies hat dazu geführt, dass die Anordnungen teilweise entschärft wurden. Dennoch enthalten diese nach wie vor unverhältnismäßige Auflagen und unklare Rechtsbegriffe, die aus unserer Sicht von der Tierschutz-Hundeverordnung nicht abgedeckt sind. Juristische Schritte sind unausweichlich und werden vom VDH derzeit vorbereitet.

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