VDH Ausstellungs-Ordnung
Ausstellungsverbot für kupierte Hunde
Es gilt ein Ausstellungsverbot gem. VDH-Ausstellungs-Ordnung für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:
1. Ohren kupiert
2. Rute kupiert (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz / Nur für FCI-anerkannte Jagdhundrassen)
Wenn Sie Ihren Hund entgegen der obigen Bestimmung auf der Ausstellung versuchen vorzuführen bzw. vorführen, wird Ihr Hund nicht bewertet bzw. die Bewertung aberkannt.
Darüberhinaus kann gegen Sie gemäß § 37 Punkt 3.7 der VDH-Ausstellungs-Ordnung ein unbefristetes Ausstellungsverbot für alle Ausstellungen im Bereich des VDH verhängt werden. Das Meldegeld wird in diesem Falle nicht zurückerstattet.
Wir weisen darauf hin, dass das Ausstellen eines kupierten Hundes auch einen Verstoss gegen die Tierschutz-Hundeverordnung darstellen kann. Es droht in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 b des Tierschutzgesetzes durch die Ordnungsbehörden ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000,- Euro.